Abfallentsorgung bei Eis und Schnee

Abfallentsorgung bei Eis und SchneeAbfallentsorgung bei Eis und Schnee

Bedingt durch die kalte Witterung kann es zu Problemen bei der Müllabfuhr kommen, besonders dann, wenn die Straßen nicht geräumt oder gestreut sind. 

 

Glatte Straßen dürfen aufgrund der erhöhten Unfallgefahr von den Müllfahrzeugen nicht befahren werden.

Weitere Informationen zur Abfallentsorgung bei Eis und Schnee finden Sie hier!

 

Aktuelle Hinweise:                                                                        Stand: 17.01.2017

Die nachfolgenden Straßen konnten nicht planmäßig abgefahren werden. Bitte beachten Sie die angegebenen Hinweise:

Ort Straße Abfall Planmäßige Abfuhr Hinweise
Blankenrath Zum Rehberg, Gartenstraße, Zur Linn Bioabfall 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Brachtendorf In der Hohl Wertstoff 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Brieden alle Bioabfall 16.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Eulgem alle Wertstoff 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Gamlen alle Wertstoff 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Kaifenheim fast alle Wertstoff 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Kail alle Bioabfall 16.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Kaisersesch Ginsterweg, Schwalbenweg, Masburger Straße,  Humboldstraße, Im Allen Wertstoff 16.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Klotten Brühlstraße, Untere Brühlstraße, Mittelstraße Wertstoff 09.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Masburg fast alle Wertstoff 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Neuhof alle Wertstoff 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Panzweiler Johannisstraße, Gutenbergstraße Grüngut 16.01.2017 geplante Nachfahrt je nach wetterlage Dienstag, 17.01.2017
Schauren Ferienpark, Im Flürchen Grüngut 16.01.2017 geplante Nachfahrt je nach wetterlage Dienstag, 17.01.2017
Schöne Aussicht alle Wertstoff 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen
Zettingen alle Wertstoff 13.01.2017 Tonne am Straßenrand stehenlassen

1) Die Grundstückseigentümer müssen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen.
2) Können die Abfallbehältnisse aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag.
3) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen, witterungsbedingten Situationen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung.

 

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