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Satzung

 

Friedhofssatzung

 

der Ortsgemeinde Zettingen

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Friedhofszweck§
    § 3 Schließung und Aufhebung
  1. Ordnungsvorschriften
     § 4 Öffnungszeiten
    § 5 Verhalten auf dem Friedhof
    § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. Allgemeine Bestattungsvorschriften
     § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
    § 8 Särge
    § 9 Grabherstellung
    § 10 Ruhezeit
    § 11 Umbettungen
  1. Grabstätten
     § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
    § 13 Reihengrabstätten
    §13a Gemischte Grabstätten
    § 14 Wahlgrabstätten
    § 15 Urnengrabstätten
    §16 Ehrengrabstätten
    § 17 Anonyme Grabstätten
  1. Gestaltung der Grabstätten
     § 18 Wahlmöglichkeit
    § 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  1. Grabmale
     § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
    § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
    § 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
    § 23 Standsicherheit der Grabmale
    § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
    § 25 Entfernen von Grabmalen
  1. Herrichten und Pflege von Grabstätten
     § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
    § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
    § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
    § 29 Vernachlässigte Grabstätten
  1. Leichenhalle
     § 30 Benutzen der Leichenhalle
  1. Schlussvorschriften
     § 31 Alte Rechte
    § 32 Haftung
    § 33 Ordnungswidrigkeiten
    § 34 Gebühren
    § 35 Inkrafttreten

 

 

Friedhofssatzung

 

der Ortsgemeinde Zettingen

 

vom 04. Juni 2004

 

Der Ortsgemeinderat von Zettingen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.10.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Zettingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

 § 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

  1. a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
  2. b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
  3. c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe­bung) – vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde  auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.

(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen,
  2. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. zu werben,
  4. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung
    oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  5. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
  6. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  8. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
  9. Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
  10. zu lagern, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden..

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Das Ausführen gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ist der Ortsgemeinde spätestens drei Tage vor Beginn nach Art und Umfang anzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemein­schaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestat­tungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung


(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die von dem Nutzungsberechtigten oder dem Bestattungspflichtigen bzw. einem Angehörigen benannt werden, für die Grabherstellung und Verfüllung zulassen.(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.

 § 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5 Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie in gemischten Grabstätten (§ 13 a) beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde  nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde  ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entste­hen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Reihengrabstätten,
  2. Gemischte Grabstätten,
  3. Wahlgrabstätten,
  4. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
  5. Anonyme Urnengrabstätten,
  6. Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

Die Gräber haben folgende Maße:

Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge         1,50 m

Breite           0,80 m

Abstand      1,00 m

Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre

Länge          2,00 m

Breite          1,00 m

Abstand      1,00 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten


(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2)Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.

(3)Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1)   Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. In teil- oder vollbelegten Wahlgrabstätten ist die zusätzliche Beisetzung von je zwei Urnen pro Grabstelle zulässig.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3)Wahlgrabstätten werden nur als zwei- oder mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber vergeben.

Sie haben folgende Maße:

Länge         2,00 m

Breite          2,00 m

Abstand     1,00 m

Die Grabstelle verbreitert sich um 1,00 m je weiterer Grabstelle.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist höchstens zweimal möglich.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. auf die Eltern,
  5. auf die Geschwister,
  6. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und
über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9)         Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

 

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. in Urnenreihengrabstätten,
  2. in Urnenwahlgrabstätten,
  3. in anonymen Urnengrabstätten nach § 17,
  4. in Reihengrabstätten
  5. in gemischten Grabstätten nach Maßgabe des § 13 a,
  6. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Die Gräber haben folgende Maße:

Länge                       0,50 m

Breite                       0,65 m

Abstand                   0,30 m

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als mehrstellige Grabstätte vergeben.

Die Gräber haben folgende Maße:

Eine Doppelgrabstätte:

Länge                       1,00 m

Breite                       1,00 m

Abstand                   0,30 m

Die Grabstelle verbreitert sich um 0,50 m je weiterer Grabstelle.

(4) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich

dem Friedhofsträger.

 § 17 Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die auf einem hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die einzelnen Gräber werden nicht gekennzeichnet. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet.

(2) In jeder anonymen Grabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.

 

5.Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

6.Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes bzw. gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen.
  2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  3. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  4. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Farben. Gold, Silber und Bronze dürfen nur als gestalterisches Element z. B. für Schrift, Ornamente u. ä. verwendet werden.
  6. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
  7. c) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  2. Stehende Grabmale:
    Höhe bis 0,80 m
  3. Liegende Grabmale:

sind zugelassen

  1.   Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  2. Stehende Grabmale:
    Höhe bis 1,20 m
  3. Liegende Grabmale:
    sind zugelassen
  4. Wahlgrabstätten:
  5. Stehende Grabmale:

Höhe bis 1,20 m

  1. Liegende Grabmale:

sind zugelassen

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Urnenreihengrabstätten:

  1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m.
  2. Liegende Grabmale: sind zugelassen

Urnenwahlgrabstätten:

  1. Stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m.
  2. Liegende Grabmale sind zugelassen

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bau­lichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

 § 23 Standsicherheit der Grabmale

(1)Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprü­fen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berech­tigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 § 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Die Flächen zwischen den einzelnen Gräbern und am Fußende der Gräber sind durch die Grabunterhaltungspflichtigen mit Gras anzulegen und zu pflegen. Bei Grabunterhaltungspflichtigen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erfolgen Anlage und Pflege durch die Ortsgemeinde auf Kosten der Grabunterhaltungspflichtigen.

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bzw. bei Gräbern mit Grababdeckungen/Grabplatten in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 2 und 3 sind zu beachten.

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Ortsgemeinde berechtigt, nach öffentlicher Bekanntmachung und Anbringung eines Hinweises auf der Grabstelle, diese nach 6 Monaten abzuräumen, einzuebnen und einzusäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu beseitigen.

 8. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Der Zutritt zu Räumen in denen Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen aufgestellt sind und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

 

 9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Ortsgemeinde  haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

 § 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. gegen die Bestimmungen über die Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale des § 21 Abs. 1 verstößt,
  7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 2 und 3),
  8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
  9. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 25 Abs. 1),
  10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
  11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  12. Grabstätten entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
  13. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
  14. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 § 35 In-KraftTreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26.10.1987, in der derzeit geltenden Fassung, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Zettingen, den 04.06.2004

gez. Schaden, Ortsbürgermeister

 

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