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Benutzungsordnung

§ 1 Allgemeines

Das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Zettingen ist eine öffentliche Einrichtung. Es steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde. Soweit es nicht für eigene zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach vorheriger Terminabsprache und Abschluss eines Benutzungsvertrages allen örtlichen Vereinen, sowie sonstigen Gruppen und Privatpersonen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen (ausgenommen Disco-, Rock- u. ä. Veranstaltungen) zur Verfügung.

 

§ 2 Art und Umfang

Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Zettingen zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Gemeindehauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

Aus wichtigen Gründen z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.

Das Hausrecht im Gemeindehaus steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher  vereinbarten Zeitraum. Die Durchführung von Disco-, Rock- u.ä. Veranstaltungen ist in dem Gemeindehaus untersagt.

 

§ 3 Pflichten der Benutzer

  1. Der Benutzer muss das Gemeindehaus pfleglich behandeln. Auf die scho-

nende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten.

Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbür-

germeister zu melden und umgehend zu beheben.

 

2. Die Unterhaltungskosten (Strom, Heizung, Wasser, Abwasser) sind vom Be-

nutzer so gering wie möglich zu halten. Die Benutzung bei Vereinen und

Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist

dem Ortsbürgermeister rechtzeitig zu benennen.

Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt

werden.

  1. Nach Abschluss der Benutzung des Gemeindehauses muss das Porzellan, die

Bestecke, Gläser und Tischdecken, soweit benutzt, ordnungsgemäß gereinigt

werden.

  1. Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den/die Benutzer/in unmit-

telbar nach der Benutzung. Kommt der/die Benutzer/in dieser Verpflichtung

nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinemachefrau der Ortsge-

meinde auf Kosten des/der Benutzers/in. Der entstehende Zeitaufwand wird

auf der Grundlage des für nicht ständig Beschäftigte geltenden Stundensatzes

abgerechnet.

  1. Im Winter obliegt dem Benutzer für die Zeit der Benutzung die Reinigungs-

und Streupflicht auf den zum Grundstück gehörenden Flächen.

 

§ 4 Haftung

Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle und Diebstahl (Entwendung oder Beschädigung von Kleidungsstücken).

Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Beauftragten, der Benutzer seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und der Zugänge zu diesen Räumen und Anlagen stehen.

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte.

Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen.

Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.

Mit der Benutzung der Gemeindehauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend zum 01. 10.2010 in Kraft.

Zettingen, den 24.11.2010

Ortsgemeinde Zettingen

 

(Siegel)

 

Schaden, Ortsbürgermeister

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