S a t z u n g
der Ortsgemeinde Zettingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte in Zettingen
vom 26.11.1998
Satzung über die II. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte in Zettingen vom 18.02.2016 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen: § 1 § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte in Zettingen vom 30.12.1998 in der Fassung der
I. Änderung vom 10.07.2014 wird wie folgt geändert:
§ 1 Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Zettingen für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt. Zeiten, in denen nur geringe Vorbereitungen getroffen werden, bleiben dabei ausser Ansatz.
§ 4 Gebührenabrechnung
Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt pro Kalendertag
- 1. Für Ortsansässige 35,00 EUR
- 2. Für Ortsfremde 50,00 EUR
- Für Feiern im Rahmen von Kindergeburtstagen bis 12 Jahre ist die Nutzung kostenfrei.
- Zur Durchführung von Vereinsfeiern wird die Schutzhütte den Zettinger Vereinen gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
Für die Nutzung der Schutzhütte wird eine Kaution in Höhe von 100,00 EUR erhoben. Die Kaution wird beim Ortsbürgermeister hinterlegt und nach ordnungsgemäßem Verlassen der Schutzhütte wieder erstattet. Die Kosten für Strom sind in dem vorgenannten Betrag nicht enthalten und werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
§ 5 Zahlung der Gebühr
Die Veranlagung der Gebühr erfolgt durch die Ortsgemeinde Zettingen und wird dem Gebührenpflichtigen durch Aushändigung einer Zahlungsaufforderung bekannt gegeben. Die Veranstaltungen werden von dem Ortsbürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt.
§ 6 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Zettingen, den 18.02.2016 Ortsgemeinde Zettingen
gez. Johannes Hammes
Ortsbürgermeister