S a t z u n g
der Ortsgemeinde Zettingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Zettingen vom 18.02.2016. Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl.S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde Zettingen für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen. Bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses und dessen Einrichtung erfolgt. Zeiten, in denen lediglich geringe Vorbereitungen getroffen werden, bleiben dabei außer Ansatz.
§ 4 Gebührenberechnung
1. Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen bei Veranstaltungen durch Vereine und für private Anlässe:
- pro Veranstaltungstag für Einheimische 90,00 EUR
- pro Veranstaltungstag für Ortsfremde 120,00 EUR
2. Die Nebenkosten (Kosten für Heizöl, Strom, Wasser und Schmutzwasser) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt und auf der Grundlage der letzten Rechnungen abgerechnet.
3. Für die Durchführung des Alten- und Seniorentages werden keine Gebühren erhoben. Ebenso kann das Gemeindehaus für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine, für Parteiveranstaltungen soweit sie politischen Zwecken dienen sowie für Sitzungen kommunaler und kirchlicher Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, Verwaltungsrat, Pfarrgemeinderat usw.) gebührenfrei genutzt werden.
4. Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den/die Benutzer/in unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der/die Benutzer/in dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinemachefrau der Ortsgemeinde auf Kosten des/der Benutzers/in. Der entstehende Zeitaufwand wird auf der Grundlage des für nicht ständig Beschäftigte geltenden Stundensatzes abgerechnet.
§ 5 Zahlung der Gebühr
1. Die Veranlagung der Gebühr erfolgt durch den Ortsbürgermeister oder einen Beauftragten der Ortsgemeinde Zettingen und wird den Gebührenpflichtigen durch Aushändigung einer Zahlungsaufforderung bekanntgegeben.
2. Die Veranstaltungen werden von dem Ortsbürgermeister rechtzeitig der Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt.
§ 6 Anwendungen des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zettingen, den 18.02.2016
Ortsgemeinde Zettingen
gez.
Johannes Hammes
Ortsbürgermeister