Abfallentsorgung bei Eis und SchneeAbfallentsorgung bei Eis und Schnee
Bedingt durch die kalte Witterung kann es zu Problemen bei der Müllabfuhr kommen, besonders dann, wenn die Straßen nicht geräumt oder gestreut sind.
Glatte Straßen dürfen aufgrund der erhöhten Unfallgefahr von den Müllfahrzeugen nicht befahren werden.
Weitere Informationen zur Abfallentsorgung bei Eis und Schnee finden Sie hier!
Aktuelle Hinweise: Stand: 17.01.2017
Die nachfolgenden Straßen konnten nicht planmäßig abgefahren werden. Bitte beachten Sie die angegebenen Hinweise:
Ort | Straße | Abfall | Planmäßige Abfuhr | Hinweise |
Blankenrath | Zum Rehberg, Gartenstraße, Zur Linn | Bioabfall | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Brachtendorf | In der Hohl | Wertstoff | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Brieden | alle | Bioabfall | 16.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Eulgem | alle | Wertstoff | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Gamlen | alle | Wertstoff | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Kaifenheim | fast alle | Wertstoff | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Kail | alle | Bioabfall | 16.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Kaisersesch | Ginsterweg, Schwalbenweg, Masburger Straße, Humboldstraße, Im Allen | Wertstoff | 16.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Klotten | Brühlstraße, Untere Brühlstraße, Mittelstraße | Wertstoff | 09.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Masburg | fast alle | Wertstoff | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Neuhof | alle | Wertstoff | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Panzweiler | Johannisstraße, Gutenbergstraße | Grüngut | 16.01.2017 | geplante Nachfahrt je nach wetterlage Dienstag, 17.01.2017 |
Schauren | Ferienpark, Im Flürchen | Grüngut | 16.01.2017 | geplante Nachfahrt je nach wetterlage Dienstag, 17.01.2017 |
Schöne Aussicht | alle | Wertstoff | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
Zettingen | alle | Wertstoff | 13.01.2017 | Tonne am Straßenrand stehenlassen |
1) Die Grundstückseigentümer müssen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen.
2) Können die Abfallbehältnisse aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag.
3) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen, witterungsbedingten Situationen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung.